Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / FHöV- Leistungsbezügeverordnung
FHöVLeistBVO NRW§ 6a Funktions-Leistungsbezüge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FH%C3%B6VLeistBVO%20NRW/6a#abs-1 (1) Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter erhalten einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrags zwischen ihrem Grundgehalt und dem Grundgehalt, das ihnen nach der Besoldungsgruppe A 16 zustünde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FH%C3%B6VLeistBVO%20NRW/6a#abs-2 (2) Fachbereichssprecherinnen und Fachbereichssprecher sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträger mit vergleichbarer Belastung und Verantwortung kann ein Funktions-Leistungsbezug in Höhe von bis zu 10 vom Hundert ihres jeweiligen Grundgehalts gewährt werden. Bei der Bemessung ist die mit der Funktion verbundene Belastung und Verantwortung, insbesondere auch eine etwaige Ermäßigung der Lehrverpflichtung zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FH%C3%B6VLeistBVO%20NRW/6a#abs-3 (3) Funktions-Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungserhöhungen teil.