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FHöVLeistBVO NRW

§ 6 Kriterien für besondere Leistungsbezüge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FH%C3%B6VLeistBVO%20NRW/6#abs-1 (1) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere begründet werden durch

a) Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet und auf diese nicht angerechnet werden,

b) besonderes Engagement bei der Studienreform sowie der Entwicklung von Studiengängen und Lehrangeboten,

c) Ergebnisse der Lehrevaluation (§ 5a FHGöD i. V. m. § 6 HG),

d) besonderes Engagement bei der Betreuung Studierender,

e) besondere Belastungen in Prüfungsangelegenheiten,

f) besonderes Engagement bei internationalen Kooperationen und internationalem Austausch,

g) Auszeichnungen und Preise.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FH%C3%B6VLeistBVO%20NRW/6#abs-2 (2) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere begründet werden durch

a) Ergebnisse von Forschungsevaluationen,

b) Auszeichnungen, Preise,

c) Publikationen,

d) Aufbau und Leitung von Forschungsschwerpunkten, Sonderforschungsbereichen, wissenschaftlichen Arbeitsgruppen,

e) Herausgabe oder wissenschaftliche Redaktion von Fachzeitschriften,

f) Leistungen im Wissenschaftstransfer,

g) Einwerbung von Drittmitteln für ein Forschungsprojekt und Durchführung dieses Projekts,

h) Gutachter- und Vortragstätigkeiten für Stellen außerhalb der Hochschule,

i) internationale Kooperationen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FH%C3%B6VLeistBVO%20NRW/6#abs-3 (3) Besondere Leistungen im Bereich der Weiterbildung können insbesondere begründet werden durch

a) besonderes Engagement bei der Entwicklung von Weiterbildungsangeboten,

b) Ergebnisse der Evaluation von Weiterbildungsveranstaltungen,

c) besonders hoher Anteil an Weiterbildungseinnahmen der FHöV.

§ 5 § 6a