Gesetze / FFH-RL

FFH-RL

Art 23

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFH-RL/23#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFH-RL/23#abs-2 (2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFH-RL/23#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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