Art 2
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFH-RL/2#abs-1 (1) Diese Richtlinie hat zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFH-RL/2#abs-2 (2) Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFH-RL/2#abs-3 (3) Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen tragen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung.