Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG

§ 58 Nichtanwendung der Sperrfristenregelungen

Stand: 01.01.2025

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/58#abs-1 (1) § 54 findet auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 keine Anwendung, wenn

1.
sich nach Fertigstellung des Films herausstellt, dass die Kinoauswertung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, und
2.
der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 gemeinsam mit dem Inhaber der Vorführungsrechte für das Inland gegenüber der Filmförderungsanstalt erklärt, dass keine Kinoauswertung des Films erfolgen soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/58#abs-2 (2) Der Antrag ist vor dem Beginn der Auswertung zu stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/58#abs-3 (3) Der Antrag ist unzulässig, wenn der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 als natürliche oder juristische Person oder eine mit dieser gesellschaftsrechtlich verbundene juristische Person innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung einen entsprechenden Antrag für einen anderen Film gestellt hat.

§ 57 § 59