Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 58 Nichtanwendung der Sperrfristenregelungen
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/58#abs-1 (1) § 54 findet auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 keine Anwendung, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/58#abs-2 (2) Der Antrag ist vor dem Beginn der Auswertung zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/58#abs-3 (3) Der Antrag ist unzulässig, wenn der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 als natürliche oder juristische Person oder eine mit dieser gesellschaftsrechtlich verbundene juristische Person innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung einen entsprechenden Antrag für einen anderen Film gestellt hat.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 58 FFG →
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- VG Berlin, 31.05.2011 – 21 K 487.10Rückzahlung einer Filmförderhilfe bei nicht erbrachtem Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.