Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG

§ 51 Vorläufige Projektbescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Stand: 01.01.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/51#abs-1 (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 durch eine vorläufige Projektbescheinigung bestätigen, dass ein Film den Vorschriften des § 41, der §§ 42 und 44 oder der §§ 43 und 44 voraussichtlich entsprechen wird, wenn die bei Antragstellung eingereichten Unterlagen dies erkennen lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/51#abs-2 (2) Der Antrag ist rechtzeitig, bei internationalen Koproduktionen oder bei internationalen Kofinanzierungen spätestens zwei Monate vor Drehbeginn zu stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/51#abs-3 (3) § 50 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 50 § 52