Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG

§ 50 Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Stand: 01.01.2025

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/50#abs-1 (1) Auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Bescheinigung darüber aus, dass ein Film den Vorschriften des § 41, der §§ 42 und 44 oder der §§ 43 und 44 entspricht. Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 und 7 oder nach § 42 Absatz 3 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Nummer 5 und 7 hat die Filmförderungsanstalt für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf dessen Anforderung eine gutachterliche Stellungnahme zu erstellen. In dem Antrag ist nachzuweisen, dass der Film entsprechend § 41 Absatz 1 Nummer 6 in deutscher Sprache im Inland oder als deutscher Beitrag im Hauptwettbewerb oder in einer Nebenreihe auf einem Festival welturaufgeführt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/50#abs-2 (2) Der Antrag ist rechtzeitig, bei internationalen Koproduktionen oder bei internationalen Kofinanzierungen spätestens zwei Monate vor Drehbeginn zu stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/50#abs-3 (3) Die Bescheinigung enthält keine Aussage über die Förderfähigkeit des Films.

§ 49 § 51