Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 48 Ausschluss von der Förderung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/48#abs-1 (1) Förderhilfen dürfen nicht gewährt werden, sofern die antragstellende Person von der Förderung ausgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/48#abs-2 (2) Folgende natürliche oder juristische Personen können für bis zu fünf Jahre von der Förderung ausgeschlossen werden:
Gleiches gilt für eine juristische Person, die mit einer juristischen Person nach Satz 1 gesellschaftsrechtlich verbunden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/48#abs-3 (3) Von der Förderung ausgeschlossen sind juristische Personen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.