Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 3 Aufgabenerfüllung
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 1
- BVerwG, 19.09.2012 – 6 A 7/11Anfechtung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten; WahlrechtsgrundsätzeZitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/3#abs-1 (1) Die Filmförderungsanstalt gewährt Förderhilfen nach Maßgabe des Teils 3 Kapitel 1 bis 4.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/3#abs-2 (2) Die Filmförderungsanstalt kann zudem für die Erfüllung ihrer allgemeinen Aufgaben nach § 2 Förderhilfen gewähren, soweit diese nicht die Gewährung von Förderhilfen nach Maßgabe des Teils 3 Kapitel 1 bis 4 betreffen. Soweit Förderhilfen nach § 2 Nummer 3 gewährt werden sollen, muss dies nach Maßgabe des § 121 erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/3#abs-3 (3) Die Filmförderungsanstalt darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben an anderen Einrichtungen beteiligen, wenn die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde dem zustimmt. Sie beteiligt sich insbesondere an der German Films Service + Marketing GmbH und der Vision Kino gGmbH.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/3#abs-4 (4) Die Filmförderungsanstalt darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwei- und mehrseitige Kooperationsvereinbarungen mit den für die Filmförderung zuständigen Stellen anderer Staaten und mit den Filmfördereinrichtungen der Länder abschließen, um deutsch-ausländische Filmprojekte zu unterstützen.