Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 17 Vorsitz
Stand: 01.01.2025
Den Vorsitz des Präsidiums führt die Person, die den Vorsitz des Verwaltungsrats innehat. Das Präsidium wählt aus seiner Mitte eine Person, die den stellvertretenden Vorsitz innehat.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 17 FFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 24.03.1999 – 12 B 280/99
- BVerwG, 26.11.2014 – 6 C 12/13Filmförderung; Anwendbarkeit der Sperrfristenregelung; fehlende Neuheit eines Films zum Zeitpunkt seiner regulären ErstaufführungZitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.