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# § 15 FFG 2025 — Zusammensetzung

Filmförderungsgesetz  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Präsidium setzt sich aus den folgenden zehn Personen zusammen:

- 1. der Person, die den Vorsitz des Verwaltungsrats innehat,

- 2. einem vom Deutschen Bundestag benannten Mitglied des Verwaltungsrats,

- 3. einem von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde benannten Mitglied des Verwaltungsrats,

- 4. je einem vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen gewählten Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des Verwaltungsrats, das benannt worden ist

  - a) von den Verbänden der Filmhersteller,

  - b) von den Verbänden der Filmverleiher,

  - c) von den Verbänden der Kinos,

  - d) von den Verbänden der Videowirtschaft,

  - e) von den Verbänden der privaten Fernsehveranstalter und

  - f) von den Verbänden der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter,

- 5. einem vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen gewählten Mitglied aus dem Kreis der von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V., dem Bundesverband Regie e. V., der AG Kurzfilm e. V. und dem Deutschen Drehbuchverband e. V. für den Verwaltungsrat benannten Personen auf gemeinsamen Vorschlag dieser Organisationen.

(2) Die nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 benannten Personen müssen unterschiedliche Geschlechter haben. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 sind so zu wählen, dass eine geschlechtergerechte Besetzung des Präsidiums gewährleistet ist.

(3) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied benannt oder gewählt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 15 FFG 2025

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/15

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