Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG

§ 140 Ermächtigung des Verwaltungsrats

Stand: 01.01.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/140#abs-1 (1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft, obliegt die Entscheidung über die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Förderarten dem Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat kann die Aufteilung innerhalb der nach § 138 Absatz 2 für die vorgesehenen Förderzwecke zur Verfügung stehenden Mittel weiter konkretisieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/140#abs-2 (2) Im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel kann der Verwaltungsrat bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die Prozentsätze des § 138 Absatz 2 um einen Abweichungsspielraum von bis zu 25 Prozent über- oder unterschreiten. Jede Abweichung ist im Rahmen des Abweichungsspielraums nach Satz 1 der für andere Förderbereiche nach § 138 Absatz 2 angesetzten Mittel auszugleichen.

§ 139 § 141