Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG

§ 141 Ausnahmsweise Umwidmung in Fällen höherer Gewalt

Stand: 01.01.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/141#abs-1 (1) In besonderen Ausnahmesituationen kann der Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 nach § 138 Absatz 2 angesetzte Mittel umwidmen, wenn dies zur Abwendung oder Minderung von Schäden für die Struktur der deutschen Film- und Kinowirtschaft, die aufgrund höherer Gewalt drohen oder bereits eingetreten sind, unbedingt geboten erscheint. § 139 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/141#abs-2 (2) Es können jeweils bis zu 25 Prozent der für die einzelnen Förderbereiche nach § 138 Absatz 2 angesetzten Mittel durch Beschluss des Verwaltungsrats umgewidmet werden. Über- und Unterschreitungen nach § 140 Absatz 2 sind bei der Bemessung zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/141#abs-3 (3) Die Umwidmungen erfolgen aus den angesetzten Mitteln derjenigen Förderbereiche, für deren antragsberechtigte Personen die umgewidmeten Mittel verwendet werden sollen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/141#abs-4 (4) Der Beschluss des Verwaltungsrats nach Absatz 1 ergeht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

§ 140 § 142