Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 117 Höhe der Förderung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/117#abs-1 (1) Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 dürfen unter Beachtung des § 47 höchstens betragen:
1.
im Falle des § 114 Absatz 1 Nummer 1 bis zu 200 000 Euro,
2.
im Falle des § 114 Absatz 1 Nummer 2 bis zu 200 000 Euro oder, sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen, bis zu 350 000 Euro sowie
3.
im Falle des § 114 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bis zu 5 000 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/117#abs-2 (2) Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die der Herstellung von Barrierefreiheit gemäß § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes dienen, können über die in Absatz 1 genannten Beträge hinausgehen.