Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG

§ 116 Art der Förderung

Stand: 01.01.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/116#abs-1 (1) Die Filmförderungsanstalt gewährt für Maßnahmen nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Förderhilfen zu 50 Prozent als unbedingt zurückzuzahlendes zinsloses Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren und zu 50 Prozent als Zuschuss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/116#abs-2 (2) Förderhilfen für Maßnahmen nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die der Herstellung von Barrierefreiheit gemäß § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes dienen, werden abweichend von Absatz 1 insgesamt als Zuschuss gewährt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/116#abs-3 (3) Im Falle des § 115 Absatz 2 in Verbindung mit § 114 Absatz 1 Nummer 2 sind Förderhilfen abweichend von Absatz 1 vollständig als unbedingt zurückzuzahlendes zinsloses Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren zu gewähren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/116#abs-4 (4) Förderhilfen für Maßnahmen nach § 114 Absatz 1 Nummer 3 und 4 werden als Zuschuss gewährt.

§ 115 § 117