Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG

§ 118 Verfahren

Stand: 01.01.2025

Bund

Die Filmförderungsanstalt legt das Verfahren der Kinoförderung durch Richtlinie gemäß § 11 nach Maßgabe dieses Gesetzes fest. Sie hat dabei auf eine ausgewogene Verteilung der Förderhilfen an die Antragsberechtigten hinzuwirken.

§ 117 § 119