Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 118 Verfahren
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2025
Die Filmförderungsanstalt legt das Verfahren der Kinoförderung durch Richtlinie gemäß § 11 nach Maßgabe dieses Gesetzes fest. Sie hat dabei auf eine ausgewogene Verteilung der Förderhilfen an die Antragsberechtigten hinzuwirken.