Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG

§ 103 Berücksichtigung von Erfolgen

Stand: 01.01.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/103#abs-1 (1) Bei der Berechnung der Förderhilfe werden insgesamt höchstens 1 000 000 Referenzpunkte berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/103#abs-2 (2) Für die Berücksichtigung des Zuschauererfolgs gelten die §§ 62 und 63 Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass höchstens 500 000 Besucherpunkte berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/103#abs-3 (3) Für die Berücksichtigung des Erfolgs bei Festivals und Preisen gilt § 64 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/103#abs-4 (4) Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 von den höchstens zu berücksichtigenden Referenzpunkten nach Absatz 1 und den höchstens zu berücksichtigenden Besucherpunkten nach Absatz 2 abweichen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen. § 63 Absatz 3 und § 64 Absatz 3 gelten entsprechend.

§ 102 § 104