Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG 2017§ 53 Regelmäßige Sperrfristen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/53#abs-1 (1) Wer Projektfilm-, Referenzfilm-, Kurzfilm- oder Absatzfördermittel nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf den mit diesen Mitteln hergestellten oder ausgewerteten Film oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen oder in sonstiger Weise auswerten oder auswerten lassen. Satz 1 gilt nur für programmfüllende Filme.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/53#abs-2 (2) Die regelmäßigen Sperrfristen enden jeweils
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/53#abs-3 (3) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung, insbesondere zu Werbezwecken, stellt keine Sperrfristverletzung dar.