Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG 2017

§ 52 Vorläufige Projektbescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/52#abs-1 (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 durch eine vorläufige Projektbescheinigung bestätigen, dass ein Film den Vorschriften des § 41, der §§ 42 und 44 oder der §§ 43 bis 45 voraussichtlich entsprechen wird, wenn die bei Antragstellung eingereichten Unterlagen dies erkennen lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/52#abs-2 (2) Der Antrag ist rechtzeitig, bei internationalen Koproduktionen oder bei internationalen Kofinanzierungen spätestens zwei Monate vor Drehbeginn zu stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/52#abs-3 (3) Die vorläufige Bescheinigung enthält keine Aussage über die Förderfähigkeit des Films.

§ 51 § 53