Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feldes- und Förderabgabenverordnung
FFAVO§ 1 Entstehung des Feldesabgabeanspruchs; Feldesabgabeerklärung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFAVO/1#abs-1 (1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit Wirksamwerden der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFAVO/1#abs-2 (2) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe zu entrichten. Das Oberbergamt kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.