Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feldes- und Förderabgabenverordnung

FFAVO

§ 14a Marmor, Abgabesatz, Marktwert

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFAVO/14a#abs-1 (1) Die Förderabgabe für Marmor im Sinne der Bodenschatzziffer 9.10 beträgt bis zum 31. Dezember 2025 vier Prozent des Marktwertes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFAVO/14a#abs-2 (2) Der Marktwert beträgt 50 Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Euro/t der Meldenummer 0812 12 500.

§ 14 § 15