Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feldes- und Förderabgabenverordnung
FFAVO§ 14 Tonige Gesteine, Marktwert
Stand: 26.08.2026
Der Marktwert für tonige Gesteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.17 bis 9.22 beträgt dreizehn Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in EUR/m³ aus der Summe der Meldenummern 2332 11 103, 2332 11 105 und 2332 11 107.