Gesetze / Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung

FDZGesV

§ 9 Pseudonymisierung und Verschlüsselung auszuleitender Daten

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FDZGesV/9#abs-1 (1) Die nach § 7 Absatz 1 für die Zwecke nach § 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugänglich zu machenden Daten werden durch die Krankenkasse der versicherten Person automatisiert pseudonymisiert und anschließend verschlüsselt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FDZGesV/9#abs-2 (2) Die Pseudonymisierung erfolgt durch die Krankenkassen automatisiert nach einem zuverlässigen Pseudonymisierungsverfahren, das gemäß § 15 Absatz 1 festgelegt wurde. Datensätze oder Dokumente, für die kein Pseudonymisierungsverfahren nach § 15 festgelegt wurde, werden nur übermittelt, wenn sie keine personenbezogenen Daten enthalten und eine Festlegung nach § 15 Absatz 1 Satz 4 getroffen wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FDZGesV/9#abs-3 (3) Die Verschlüsselung erfolgt durch ein sicheres Verfahren nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.

§ 8 § 10