Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Fahrberechtigungsverordnung

FBerV

§ 7 Übergangsregelung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, die vor dem 1. September 2011 erteilt worden sind, bleiben im bisherigen Umfang bestehen. Im Rahmen der ehrenamtlichen Aufgabenerfüllung berechtigen die in Satz 1 genannten Fahrberechtigungen auch zum Führen von Fahrzeugkombinationen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt.

§ 6 § 8