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§ 7 FBerV (Bayern) — Übergangsregelung

Bayerische Fahrberechtigungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, die vor dem 1. September 2011 erteilt worden sind, bleiben im bisherigen Umfang bestehen. Im Rahmen der ehrenamtlichen Aufgabenerfüllung berechtigen die in Satz 1 genannten Fahrberechtigungen auch zum Führen von Fahrzeugkombinationen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt.