Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Fahrberechtigungsverordnung

FBerV

§ 6 Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FBerV/6#abs-1 (1) Die Fahrberechtigung erlischt

1. mit der unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis der Klasse B,

2. im Fall des Verzichts auf die Fahrerlaubnis der Klasse B.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FBerV/6#abs-2 (2) Während der Dauer eines Fahrverbots nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes darf von der Fahrberechtigung kein Gebrauch gemacht werden.

§ 5 § 7