Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Fahrberechtigungsverordnung
FBerV§ 6 Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FBerV/6#abs-1 (1) Die Fahrberechtigung erlischt
1. mit der unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis der Klasse B,
2. im Fall des Verzichts auf die Fahrerlaubnis der Klasse B.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FBerV/6#abs-2 (2) Während der Dauer eines Fahrverbots nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes darf von der Fahrberechtigung kein Gebrauch gemacht werden.