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§ 6 FBerV (Bayern) — Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigung

Bayerische Fahrberechtigungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fahrberechtigung erlischt

1. mit der unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis der Klasse B,

2. im Fall des Verzichts auf die Fahrerlaubnis der Klasse B.

(2) Während der Dauer eines Fahrverbots nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes darf von der Fahrberechtigung kein Gebrauch gemacht werden.