Gesetze / Frequenznutzungsbeitragsverordnung

FBeitrV

§ 9 Übergangsvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FBeitrV%202000/9#abs-1 (1) Beiträge für die Jahre 1998 und 1999, die nach der Frequenznutzungsbeitragsverordnung vom 19. November 1996 (BGBl. I S. 1790), geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3894), entstanden sind und bisher noch nicht erhoben wurden, können vorbehaltlich des Absatzes 2 auf der Grundlage der bisherigen Regelungen erhoben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FBeitrV%202000/9#abs-2 (2) Für diejenigen Nutzergruppen, die erstmalig in den Kalenderjahren 1998 oder 1999 eine Zuteilung nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes erhalten haben, gelten für die Beitragspflicht sowie die Beitragsermittlung und Beitragsfestsetzung § 1 Abs. 3 und § 4.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FBeitrV%202000/9#abs-3 (3) Für die Beiträge nach Absatz 1 gilt § 3a entsprechend.

§ 8 § 10