Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Feuerbeschau
FBV§ 8 Aufwendungen, Auslagen
Stand: 25.08.2026
Die durch die Feuerbeschau entstehenden Aufwendungen tragen die Gemeinden, in gemeindefreien Gebieten die Landkreise. In den Fällen des § 3 Abs. 4 tragen die Betriebe und sonstigen Einrichtungen ihre Aufwendungen selbst. Vertreter der örtlichen Feuerwehr erhalten Ersatz ihrer Auslagen.