Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Feuerbeschau

FBV

§ 3 Zuständigkeit, Durchführung der Feuerbeschau

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FBV/3#abs-1 (1) Die Feuerbeschau obliegt den Gemeinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FBV/3#abs-2 (2) Über die Durchführung der Feuerbeschau entscheiden die Gemeinden nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Feuerbeschau ist durchzuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände vorliegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FBV/3#abs-3 (3) Zur Durchführung der Feuerbeschau können die Gemeinden Vertreter der örtlichen Feuerwehr hinzuziehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FBV/3#abs-4 (4) Die Gemeinden können die Durchführung der Feuerbeschau auf Betriebe und sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes Werkfeuerwehren bestehen, übertragen. Die Gemeinden können Nachweise über die Durchführung und das Ergebnis der Feuerbeschau verlangen.

§ 2 § 4