Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Feuerbeschau

FBV

§ 7 Einschränkung des Geltungsbereichs

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FBV/7#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, und für Gebäude und Anlagen in militärischen Sicherheitsbereichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FBV/7#abs-2 (2) § 6 gilt nicht, soweit Maßnahmen gegen den Bund oder den Freistaat Bayern zu richten wären. In diesen Fällen teilen die Gemeinden die bei der Feuerbeschau festgestellten Mängel der grundbesitzverwaltenden Dienststelle mit.

§ 6 § 8