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§ 8 FBV (Bayern) — Aufwendungen, Auslagen

Verordnung über die Feuerbeschau

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die durch die Feuerbeschau entstehenden Aufwendungen tragen die Gemeinden, in gemeindefreien Gebieten die Landkreise. In den Fällen des § 3 Abs. 4 tragen die Betriebe und sonstigen Einrichtungen ihre Aufwendungen selbst. Vertreter der örtlichen Feuerwehr erhalten Ersatz ihrer Auslagen.