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§ 7 FBV (Bayern) — Einschränkung des Geltungsbereichs

Verordnung über die Feuerbeschau

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, und für Gebäude und Anlagen in militärischen Sicherheitsbereichen.

(2) § 6 gilt nicht, soweit Maßnahmen gegen den Bund oder den Freistaat Bayern zu richten wären. In diesen Fällen teilen die Gemeinden die bei der Feuerbeschau festgestellten Mängel der grundbesitzverwaltenden Dienststelle mit.