Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Feuerbeschau
FBV§ 5 Prüfungsgegenstände
Stand: 25.08.2026
Zur Verhütung der in § 1 genannten Gefahren sollen insbesondere die Brandmeldeanlagen, die Rettungs- und Einsatzwege, die Löschwasserentnahmestellen, die Entrauchungseinrichtungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen überprüft werden.