Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Feuerbeschau
FBV§ 1 Zweck
Stand: 01.08.2025
Die Feuerbeschau dient dazu, Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, die durch Brände entstehen können, zu verhüten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 FBV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 04.05.2022 – 16a D 19.1036Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.