Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Feuerbeschau FBV § 4 Gemeindefreie Gebiete Stand: 25.08.2026 Bayern In gemeindefreien Gebieten wird die Feuerbeschau vom Landratsamt als Staatsbehörde durchgeführt. § 3 Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß.