In gemeindefreien Gebieten wird die Feuerbeschau vom Landratsamt als Staatsbehörde durchgeführt. § 3 Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß.
nu:legal · recht.nulegal.eu
In gemeindefreien Gebieten wird die Feuerbeschau vom Landratsamt als Staatsbehörde durchgeführt. § 3 Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß.