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§ 4 FBV (Bayern) — Gemeindefreie Gebiete

Verordnung über die Feuerbeschau

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In gemeindefreien Gebieten wird die Feuerbeschau vom Landratsamt als Staatsbehörde durchgeführt. § 3 Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß.