Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Feuerbeschau
FBV§ 2 Gegenstände der Feuerbeschau
Stand: 25.08.2026
Die Feuerbeschau erstreckt sich auf Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung und sonstige baulichen Anlagen, bei denen konkrete Anhaltspunkte auf erhebliche Gefahren hinweisen.