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§ 2 FBV (Bayern) — Gegenstände der Feuerbeschau

Verordnung über die Feuerbeschau

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Feuerbeschau erstreckt sich auf Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung und sonstige baulichen Anlagen, bei denen konkrete Anhaltspunkte auf erhebliche Gefahren hinweisen.