Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin - Baumpflege und Baumsanierung

FAgrPrV

§ 5 Prüfungsteil Maßnahmen der Baumpflege und Baumsanierung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FAgrPrV/5#abs-1 (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er Maßnahmen der Baumpflege und Baumsanierung unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und einschlägiger Rechtsvorschriften selbständig planen, durchführen und beurteilen kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FAgrPrV/5#abs-2 (2) Die Prüfung besteht aus zwei Arbeitseinsätzen aus den nachfolgenden Arbeitsbereichen:

1.
Baumpflegemaßnahmen,
2.
Sanierungsmaßnahmen im Baumumfeld,
3.
Baumsanierungsmaßnahmen.

Die Arbeitseinsätze sind jeweils gesondert zu planen, durchzuführen und in jeweils einem Prüfungsgespräch zu erläutern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FAgrPrV/5#abs-3 (3) Die zwei Arbeitseinsätze sollen einschließlich der Prüfungsgespräche insgesamt nicht länger als drei Stunden dauern.

§ 4 § 6