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# § 5 FAgrPrV — Prüfungsteil Maßnahmen der Baumpflege und Baumsanierung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin - Baumpflege und Baumsanierung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er Maßnahmen der Baumpflege und Baumsanierung unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und einschlägiger Rechtsvorschriften selbständig planen, durchführen und beurteilen kann.

(2) Die Prüfung besteht aus zwei Arbeitseinsätzen aus den nachfolgenden Arbeitsbereichen:

- 1. Baumpflegemaßnahmen,

- 2. Sanierungsmaßnahmen im Baumumfeld,

- 3. Baumsanierungsmaßnahmen.

Die Arbeitseinsätze sind jeweils gesondert zu planen, durchzuführen und in jeweils einem Prüfungsgespräch zu erläutern.

(3) Die zwei Arbeitseinsätze sollen einschließlich der Prüfungsgespräche insgesamt nicht länger als drei Stunden dauern.

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Zitiervorschlag: § 5 FAgrPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FAgrPrV/5

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