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§ 6 FAGDV (Bayern) — Schlüsselzuweisungen

Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schlüsselzuweisungen sind auf einen durch vier teilbaren Euro-Betrag abzurunden.

(2) Die Schlüsselzuweisungen werden jeweils zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember in vierteljährlichen Teilbeträgen ausbezahlt.