Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Finanzausgleichsgesetz
BayFAGArt 13b Straßenbau und -unterhalt bei Landkreisen und kleineren Gemeinden
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFAG/13b#abs-1 (1) Die Landkreise erhalten zum Bau oder Ausbau und zur Unterhaltung ihrer Kreisstraßen jährliche pauschale Zuweisungen auf Basis der ihnen im Jahr 2016 für das Jahr 2016 bewilligten Zuweisungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFAG/13b#abs-2 (2) Die kreisangehörigen Gemeinden, die nicht die Voraussetzungen des Art. 13a erfüllen, erhalten zum Bau oder Ausbau und zur Unterhaltung ihrer Gemeindestraßen jährliche pauschale Zuweisungen auf Basis der ihnen im Jahr 2016 für das Jahr 2016 bewilligten Zuweisungen.