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§ 14 FAGDV (Bayern) — Zuweisungen nach Art. 13a und 13b BayFAG

Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuweisungen nach Art. 13a und 13b Abs. 1 BayFAG werden zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember in vierteljährlichen Teilbeträgen ausbezahlt. Die Zuweisungen nach Art. 13b Abs. 2 BayFAG werden in einem Betrag zum 15. Juni ausbezahlt.