Gesetze / Landesrecht Bayern / Altlasten FAG-Durchführungsverordnung

FAG DV-Altlasten

§ 2 Beleihung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die GAB wird jederzeit widerruflich beliehen mit den Aufgaben der Bewilligung, Abrechnung und Auszahlung der ergänzenden Finanzzuweisungen gemäß Art. 7 Abs. 4 FAG. Die Beliehene ist verpflichtet, alle personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr nach Satz 1 übertragenen Aufgaben sicherzustellen. Bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben unterliegt die Beliehene der Aufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium).

§ 1 § 3