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§ 2 FAG DV-Altlasten (Bayern) — Beleihung

Altlasten FAG-Durchführungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die GAB wird jederzeit widerruflich beliehen mit den Aufgaben der Bewilligung, Abrechnung und Auszahlung der ergänzenden Finanzzuweisungen gemäß Art. 7 Abs. 4 FAG. Die Beliehene ist verpflichtet, alle personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr nach Satz 1 übertragenen Aufgaben sicherzustellen. Bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben unterliegt die Beliehene der Aufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium).