Gesetze / Landesrecht Bayern / Altlasten FAG-Durchführungsverordnung
FAG DV-Altlasten§ 1 Begriffsbestimmungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FAG%20DV-Altlasten/1#abs-1 (1) Ein Kostenersatz durch Dritte im Sinn des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) kann von seiten des Störers, der Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB) oder aus sonstigen Finanzquellen erlangt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FAG%20DV-Altlasten/1#abs-2 (2) Maßnahmen im Sinn dieser Verordnung sind Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 7 und 8 BBodSchG.