nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 FAG DV-Altlasten (Bayern) — Begriffsbestimmungen

Altlasten FAG-Durchführungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Kostenersatz durch Dritte im Sinn des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) kann von seiten des Störers, der Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB) oder aus sonstigen Finanzquellen erlangt werden.

(2) Maßnahmen im Sinn dieser Verordnung sind Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 7 und 8 BBodSchG.