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# § 24 FABaumPflPrV — Wiederholung der Prüfung

Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung  
Stand: 01.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden wurde, kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 und einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 12 und 16 zu befreien, wenn

- 1. die entsprechenden Leistungen in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit „ausreichend“ nach Anlage 1 bewertet worden sind und

- 2. der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

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Zitiervorschlag: § 24 FABaumPflPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FABaumPflPrV/24

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