Gesetze / Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung
FABaumPflPrV§ 18 Schriftliche Prüfung
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FABaumPflPrV/18#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen fallbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 15 Absatz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FABaumPflPrV/18#abs-2 (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 150 Minuten.