Gesetze / Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung

FABaumPflPrV

§ 18 Schriftliche Prüfung

Stand: 01.01.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FABaumPflPrV/18#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen fallbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 15 Absatz 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FABaumPflPrV/18#abs-2 (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 150 Minuten.

§ 17 § 19